1.1. Technischer Minderwert
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen.
1.2. Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den Wertverlust, der durch die Qualifizierung des Fahrzeugs als "Unfallwagen" eintritt. Im Gebrauchtwagenhandel gilt die Tatsache der Beschädigung durch einen Unfall als Makel, der den Wert des Fahrzeugs nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn die Folgen des Unfalls restlos beseitigt wurden.
Als Geschädigter haben sie das Recht auf einen Mietwagen
Für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeugs muss die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Mietwagen, der sowie in der Art und Güte, als auch der Klasse ihrem Fahrzeug entspricht, erstatten.
Wenn Sie während der Reparatur keinen Mietwagen benötigen können sie sich auch für den Nutzungsausfall entschädigen lassen.
Reparaturkosten erstatten lassen.
Als Geschädigter haben Sie die Möglichkeit, sich die Reparaturkosten die sich aus dem Schadengutachten ergeben, von der gegnerischen Versicherung, bzw. vom Schadenverursacher erstatten zu lassen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis welcher für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu zahlen ist.
Dieser Preis ist nicht mit dem Zeitwert des Fahrzeuges zu verwechseln, welcher von einem Händler bezahlt wird, denn dieser muss bei dem Kauf bzw. wieder Verkauf einen Gewinn erwirtschaften. Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Betrag welcher aufgewendet werden muss um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt bezahlt werden muss.
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