Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf einen Gutachter Ihrer Wahl
Dies Gilt auch wenn die gegnerische Versicherung oder der Unfallgegner bereits einen Sachverständigen beauftragt haben! Diese kosten sind Erstattungspflichtig.
In einem Gutachten wird unparteiisch und unabhängig eine Beweissicherung durchgeführt. Zudem werden Wiederbeschaffungswert, ggf. Restwert, sowie Nutzungsausfall, Reparaturdauer und viele andere wichtige Faktoren berücksichtigt, die in einem Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt nicht erfasst werden. Ein Schadengutachten ist immer dann erforderlich wenn der Schaden höher als ca. 750€ ist oder ein Totalschaden vorliegt.
Im Haftplicht-Schadenfall sollten sie einen Rechtsanwalt einschalten
Sie haben gleichermaßen den Anspruch auf einen Rechtsanwalt, wie Sie auch Anspruch auf einen Sachverständigen Ihres Vertrauens haben!
Auch Werkstätten empfehlen zunehmend Ihren unfallgeschädigten Kunden, bei einem Haftpflichtschadenfall von vornherein einen Anwalt einzuschalten um sicherzustellen das die Versicherung des Schädigers auch für den vollen Umfang des Schadens aufkommt.
Sie haben die freie Wahl
Auch wenn Versicherungen gerne Partnerwerkstätten empfehlen, da diese deutlich günstiger arbeiten als freie und unabhängige Werkstätten, haben Sie allein das Recht zu entscheiden ob und in welcher Werkstatt Sie ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten.
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